Der Pressemitteilung vom 03.07.2012 des Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, C-128/11, ist zu entnehmen, dass das häufig auferlegte Weiterveräußerungsverbot von Software Lizenzen nicht rechtens ist. Der Weiterverkauf gebrauchter Lizenzen ist somit trotz eines evtl. vom Hersteller ausgesprochenen Veräußerungsverbots erlaubt.
Besonders im Bereich des Server Based Computing wird heutzutage i.d.R. nur noch Software zum Download mit entsprechenden Lizenzzertifikat angeboten.
Der EuGH hat entschieden, dass ein Softwarehersteller sich dem Weiterverkauf seiner “gebrauchten” Lizenzen, die die Nutzung seiner aus dem Internet heruntergeladenen Programme ermöglichen, nicht widersetzen kann. Das ausschließliche Recht zur Verbreitung einer derart lizenzierten Programmkopie erschöpft sich mit dem Erstverkauf.
M.E. gut und sinnvoll für die Lizenznehmer. Alles andere war mir bisher sowieso immer unschlüssig.
Hier finden Sie das vollständge Urteil.
Angenehmen Wochenausklang
Holger Bui
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